Das Auto im Steuerrecht

Die Kosten für einen so tollen Käfer wie Herbie können auch im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden I Foto: Herbie Fully LoadedIn „Herbie Fully Loaded“ besteht der tolle Käfer seine Abenteuer auf der Leinwand. Grund zum Jubeln gibt’s aber auch im richtigen Leben: Die Kosten fürs Auto können im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden. | Foto: Walt Disney

Selbständige Filmschaffende stehen oft vor der Frage, wie sie ein Auto steuerrechtlich beurteilen sollen, welches sie sowohl beruflich als auch privat nutzen. Die verschiedenen Möglichkeiten wollen wir, nach den zuletzt so schlechten Nachrichten, was man alles nicht absetzen kann, mit dem folgenden Artikel darstellen.

Grundsätzlich gibt es folgende drei Möglichkeiten:

  1. Der Filmschaffende ordnet das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zu und versteuert jeden Monat ein Prozent des Listenpreises.
  2. Der Filmschaffende ordnet das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zu und führt ein Fahrtenbuch.
  3. Der Filmschaffende ordnet das Fahrzeug dem Privatvermögen zu und setzt betriebliche Fahrten mit pauschal 0,30 EUR je gefahrenen betrieblichen Kilometer an.

Ausschlaggebend für die Frage, inwieweit die Kosten als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, ist, ob das Auto zum notwendigen Betriebsvermögen, zum gewillkürten oder aber zum Privatvermögen gehört. Dem notwendigen Betriebsvermögen werden Wirtschaftsgüter zugeordnet, die zu mehr als 50 Prozent beruflich genutzt werden. Insoweit müssen mehr als die Hälfte der Kilometer beruflich gefahren worden sein. Liegt die Nutzung nur zwischen 10 bis 50 Prozent, kann das Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Es handelt sich sodann um gewillkürtes Betriebsvermögen, soweit dies durch eine unmissverständliche Dokumentation im Rahmen der Buchhaltung dargelegt wird. Hierzu reicht es aus, wenn das Auto buchhalterisch dem Anlagevermögen zugeordnet wird.

 

Alternative 1: PKW im Betriebsvermögen und Ein-Prozent-Regelung

Sämtliche Kosten für den PKW wie Benzin, Reparaturen, Abschreibung bzw. Leasingrate können bei Zuordnung zum Betriebsvermögen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Für die Privatnutzung muss jeden Monat ein Prozent des Brutto-Listenpreises am Tag der Erstzulassung versteuert werden. Und dies auch, soweit ein gebrauchtes Auto gekauft wurde. In der Praxis wird es dabei häufig schwierig, von gebrauchten PKW den ursprünglichen Bruttolistenpreis herauszufinden.

Beispiel: Ein Regisseur kauft ein gebrauchtes Auto für EUR 20.000,00. Der ursprüngliche Bruttolistenpreis am Tag der Erstzulassung betrug EUR 40.000,00. Der Regisseur hat monatlich 400,00 EUR (40.000,00 * 1%) als Einnahmen zu versteuern.

Gerade bei sehr hochwertigen, gebrauchten Autos kann es vorkommen, dass die Versteuerung des Privatanteils genauso hoch bzw. auch höher als die gesamten PKW-Kosten im Jahr wäre. Sodann würde man Abstand davon nehmen, das Auto dem Betriebsvermögen zuzuordnen und die Alternative 3 wählen.

Beispiel: Ein Regisseur kauft ein gebrauchtes Auto für EUR 10.000,00. Der ursprüngliche Bruttolistenpreis am Tag der Erstzulassung betrug vor 15 Jahren EUR 75.000,00. Der Regisseur hat monatlich 750,00 EUR als Einnahmen zu versteuern. Seine tatsächlichen Kosten (Benzin, Abschreibung etc.) betrugen monatlich im Durchschnitt allerdings weniger als EUR 750,00. Dem Regisseur ist zu raten, das Auto dem Privatvermögen zuzuordnen und nur die beruflichen Fahrten mit 0,30 EUR je Kilometer anzusetzen.

 

Alternative 2: PKW im Betriebsvermögen und Fahrtenbuch

Handelt es sich um ein teures Auto, kann die Wahl des Fahrtenbuches vorteilhaft sein. Zu beachten ist allerdings, dass dies mit entsprechendem Aufwand verbunden ist. Bei der Führung des Fahrtenbuches müssen folgende Angaben gemacht werden: Datum, Reiseziel und Reiseroute, Kilometerstand am Anfang und am Ende der Fahrt, Reisezweck und Namen der Geschäftspartner. Das Fahrtenbuch wird vom Finanzamt nur akzeptiert, wenn es zeitnah erstellt wird und die Eintragung im Nachhinein nicht abänderbar ist. Als Fahrtenbuch gilt dabei nur ein gebundenes Heft – eine Sammlung von Notizzetteln erkennt das Finanzamt genauso wenig an wie Excel-Tabellen. An dieser Stelle sei anzumerken, dass Betriebsprüfer im Rahmen von Betriebsprüfungen das Fahrtenbuch sehr genau in Augenschein nehmen und versuchen, deren Echtheit abzuerkennen. So habe ich vereinzelt schon Betriebsprüfer erlebt, die fast schon beleidigt waren, dass sie keine Mängel feststellen konnten.

Beispiel: Der Regisseur führt ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Nach Ablauf des Jahres errechnet er, dass er das Auto zu 10% privat genutzt hat. Die PKW-Kosten incl. Abschreibung, Benzinkosten und Versicherungen betrugen 10.000,00 EUR. Der Regisseur hat insoweit 1.000 EUR gewinnerhöhend zu versteuern.

 

Alternative 3: PKW im Privatvermögen – 30 Cent je Kilometer

Der Filmschaffende kann, soweit er das Auto im Privatvermögen hält, die betrieblichen Fahrten mit 0,30 EUR je betrieblichem Kilometer berücksichtigen. Damit sind sodann aber alle PKW-Kosten abgegolten.

Der Regisseur hat sich Aufzeichnungen gemacht, dass er seinen privaten PKW beruflich mit 10.000 km genutzt hat. Er kann im Rahmen seiner Steuererklärung insoweit 3.000 EUR (10.000 km * 0,30 EUR) als Betriebsausgaben ansetzen.

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