Produktionsfirma pleite! Was nun?

Die Forderungsanmeldung kann der Gläubiger selber beim Insolvenzverwalter einreichen

„Drei große Produktionen, die ursprünglich dieses Jahr hätten realisiert werden sollen, wurden auf nächstes Jahr verschoben und dies hat das Unternehmen in eine finanzielle Schieflage gebracht“, wird Geschäftsführer Michael Souvignier zur Insolvenz seiner Kölner Produktionsgesellschaft „Zeitsprung Entertainment GmbH“ zitiert. Die Regie im Unternehmen hat daher nun erst einmal der Insolvenzverwalter übernommen. Im Jahr 2009 meldete bereits seine Produktionsfirma „Zeitsprung Makes Sense“ Insolvenz an, mit der die damaligen geschäftsführenden Gesellschafter versuchten, die Non-Fiction-Aktivitäten in ein eigenes Unternehmen auszulagern. Aber was bedeutet eigentlich „Insolvenz“ und wie komme ich an Informationen über Zahlungsschwierigkeiten von Auftraggebern?

Dass die Bedingungen für kleine Produktionsgesellschaften hart sind, kann den diversen Zeitungsartikeln über den Insolvenzantrag der Zeitsprung Entertainment GmbH entnommen werden und soll jetzt hier nicht das Thema sein. Vielmehr stellt sich die Frage, was mit den vielen Filmschaffenden ist, die noch Geld von einer insolventen Produktionsgesellschaft zu bekommen haben und wie man erkennen kann, dass beim Auftraggeber die Gefahr von Insolvenz besteht.

Ein mögliches Mittel zur Beurteilung eines Auftraggebers ist der elektronische Bundesanzeiger, in dem Kapitalgesellschaften ihre Bilanzen nebst Anhang veröffentlichen müssen. Wurde dies bis zum Jahr 2006 noch nicht von jeder Gesellschaft gemacht, besteht seit dem Jahr 2007 eine Veröffentlichungspflicht. Kommt man dieser nicht nach, muss man mit erheblichen Bußgeldern rechnen. Da die kleinen und mittelständischen Produktionsgesellschaften in der Regel in Form der GmbH tätig sind, können entsprechende Informationen frei im Internet abgerufen werden. Übrigens auch die von Zeitsprung Entertainment GmbH.

Klar! Der kleinste Teil der Filmschaffenden ist auch Spezialist im Bereich der Bilanzierung. Daher möchte ich kurz aufzeigen, welcher Indikator u.a. dafür sprechen kann, dass es einem Unternehmen wirtschaftlich nicht ganz so gut geht. Als Kunde würde ich vor Vertragsunterschrift zuerst die Internetseite des Bundesanzeigers besuchen und mir die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers anschauen. Hierdurch erhält man zumindest einen groben Überblick über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens. Eine vollständige Darstellung der Vermögensverhältnisse erhält man aber – u.a. durch mögliche Verschachtelungen und gewisse Bilanzierungsmöglichkeiten – nicht.

Die dort veröffentlichte Bilanz besteht aus der Aktiv- und der Passivseite. Auf der Aktivseite findet man das Vermögen des Unternehmens z.B. in Form von Anlagevermögen, Guthaben auf Bankkonten etc.  Auf der Passivseite werden die Schulden sowie das Eigenkapital der Gesellschaft ausgewiesen. Übersteigen die Schulden das Vermögen der Gesellschaft, wird ein „nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ ausgewiesen. Ist dies der Fall, sprechen wir von der bilanziellen Überschuldung einer Gesellschaft. Der Geschäftsführer ist sodann verpflichtet, eine Überschuldungsprüfung vorzunehmen und zu beurteilen, ob die Fortführung des Unternehmens „überwiegend wahrscheinlich“ ist. Ist seine Fortführungsprognose negativ bzw. besteht Zahlungsunfähigkeit bei der Gesellschaft, ist der Geschäftsführer verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Bei Unterlassung oder nicht rechtzeitiger Stellung des Antrages liegt eine sogenannte Insolvenzverschleppung vor. Für den Geschäftsführer stellt eine solche Verschleppung in der Regel eine Straftat dar.

Bei Unternehmen mit nicht gedecktem Fehlbetrag ist insoweit zumindest schon einmal Vorsicht geboten. Denn eine Insolvenz ist in einigen Fällen meist gar nicht so plötzlich, wie es oft heißt, weil Kunden absprangen bzw. Projekte nicht realisiert wurden, sondern die Bilanz zeigt schon länger eine entsprechende Tendenz mit zum Teil nicht gedeckten Fehlbeträgen im siebenstelligen Bereich. Irgendwann fällt ein Kartenhaus halt auch zusammen.

Aber was heißt es nun für mich als Filmschaffenden, wenn die Produktionsgesellschaft, die mir noch Geld schuldet, einen Antrag auf Insolvenz gestellt hat?

Ist bei dem Unternehmen genügend Insolvenzmasse vorhanden, erlässt das Gericht einen Beschluss, mit dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird. In dem Beschluss wird der Insolvenzverwalter bestimmt. Bei diesem haben die Gläubiger ihre Forderungen schriftlich anzumelden. Hierzu ist eine konkrete Angabe der Höhe der geltend gemachten Forderung sowie des angenommenen Rechtsgrundes anzugeben. Die Anmeldung hat dabei in zweifacher Ausfertigung zu erfolgen, ein Exemplar für den Insolvenzverwalter und ein Exemplar für das Insolvenzgericht. Üblicherweise wird die Forderung durch Beifügung des Auftrags oder der Rechnungskopie begründet. Die Forderung hat so zu erfolgen, dass der Insolvenzverwalter in der Lage ist, diese zu überprüfen. Formulare für die Forderungsanmeldung erhält man hier. Und wer der zuständige Insolvenzverwalter ist, erfährt man wiederum hier.

Im Falle der „Zeitlos Entertainment GmbH“ wurde beispielsweise am 29.07.2011 um 14:14 Uhr ein Kölner Rechtsanwalt zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.  Vorrangige Aufgabe des Insolvenzverwalters ist die Prüfung, ob der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin fortgeführt werden kann. Sollte eine Fortführung des Unternehmens nicht in Betracht kommen, wird das noch vorhandene Vermögen auf die Gläubiger anteilig verteilt. Neben der Verwertung durch Zerschlagung des Unternehmens könnte eine Verwertung gegebenenfalls auch auf der Grundlage eines Insolvenzplanes erfolgen, mit dem Ziel, das Unternehmen als solches zu erhalten und zu sanieren, es zu übertragen oder zu liquidieren. Der Schuldner wird sodann, wenn er der im Insolvenzplan vorgesehenen Befriedigung der Gläubiger nachkommt, von den restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern befreit.

Aufgrund der Haftungsbeschränkung der Kapitalgesellschaft ist der Gesellschafter, also die natürliche Person, in der Regel nicht von der Insolvenz betroffen. Und soweit der Geschäftsführer nicht gegen seine Pflichten verstoßen hat, kann auch er nach Insolvenz des Unternehmens in anderen Gesellschaften als Geschäftsführer agieren.

Um noch einmal auf Michael Souvignier zurückzukommen. Ihm verbleibt noch seine Tätigkeit als Geschäftsführer bei  der  Zeitsprung Film Collection GmbH, der Zeitsprung Film + TV Produktions GmbH sowie Der kleine Zeitsprung GmbH.

3 Kommentare
  1. Wolfgang Hawel sagte:

    Wie eine Firma aufgestellt ist, kann man bei den zuständigen Gerichten erfahren. Diese Informationen sind bei nachgewiesenem Interesse -und als solches gilt sicher, wenn man sich für solch eine Firma z.B. als Filmschaffender einbringt- öffentlich zugänglich. Analog etwa Auskünfte aus anderen Registern, z.B. Grundbuchamt, Besitzverhältnisse.

    Und hier der kostenlose elektronische Bundesanzeiger:

    http://www.ebundesanzeige?r.de/ebanzwww/wexsservlet

    dann einfach in die Suchleiste „Zeitsprung entertainment GmbH“ eingeben, und schon sieht man die Geschäftsberichte und was es sonst Interessantes im Zusammenhang mit der Firma zu entdecken gibt.

  2. moviemind sagte:

    Zunächst ist es natürlich äußerst bedauerlich, dass ein Qualitäts-Garant nun insolvent ist.
    Evtl. wäre es aber mla eine Überlegung wert, ob man als Filmschaffender (ob above oder below the line) nicht – wie im Handwerk seit der Pleite des Dr. Jürgen Schneider üblich – zukünftig Vorschusszahlungen von etwa 20-50% auf seine vereinbarte Gage verlangen sollte?

  3. KlausKamera sagte:

    Unter dem Gesichtspunkt ist die Bilanz der Zeitsprung Film Collection GmbH aber auch interessant…

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