Lieber gar keine Reform als so eine?


Ein Gesetz, dass Urheber und ausübende Künstler stärken sollte, läuft Gefahr, sich ins Gegenteil zu verkehren. Betroffen sind nicht nur Autoren und Journalisten, sondern auch Filmschaffende wie Regisseure als Urheber, oder andere ausübende Künstler wie Cutter, Sounddesigner, Schauspieler u.v.a.

Der aktuelle Gesetzentwurf zur Reform des Urhebervertragsrechts, wie er nun von der Bundesregierung vorgelegt wurde, stößt auf massive Kritik auf Seiten der Urheber und ausübenden Künstler.

Während der Berlinale hatte Bundesjustizminister Heiko Maas bei einer Podiumsdiskussion des BFFS in der Akademie der Künste noch betont, dass er zentrale Punkte seines Reformvorhabens für das Urhebervertragsrecht wie bspw. den Auskunftsanspruch zugunsten der Urheber über die Nutzungs- und Verwertungsumfang ihrer Werke oder das Verbandsklagerecht durchboxen wolle.
Wenige Tage später wurde durch den Regierungsentwurf klar, dass dem Lobbying ? insbesondere von Seiten der Verlage ? in weiten Teilen nachgegeben wurde und zentrale Punkte des ursprünglichen Referentenentwurfs zum Opfer fallen werden.

Der Grundsatz, dass jede Nutzung vergütet werden muss, wurde über Bord geworfen.
Damit sind Buyout-Vereinbarungen auch weiterhin zulässig sind. Produzenten und Sender müssen hier nicht im Vorfeld eine Regelung mit den entsprechenden Branchenverbänden der Urheber oder ausübenden Künstlern in einer gemeinsamen Vergütungsregel treffen.

Dies führt zu einer klaren Schwächung der Branchenverbände von Urhebern und ausübenden Künstlern. Die Möglichkeit wirklich faire Bedingungen und Voraussetzungen auszuhandeln unter denen Buyout-Vereinbarungen ausnahmsweise möglich sein könnten, wird gemindert.

Im Ergebnis bleiben Urheber und ausübende Künstler damit (wieder) dem Diktat und der Verhandlungsstärke der Sender und Produzenten alleine ausgesetzt.
Das betrifft viele Filmschaffende, die nach wie vor damit konfrontiert werden, in ihren Verträgen mit Buyout-Vereinbarungen leben zu müssen, mit denen umfangreiche Verwertung und Nutzungswege durch Einmalzahlungen abgegolten sein sollen.

Das wichtige Auskunftsrecht wurde extrem eingeschränkt und soll nur gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht werden dürfen.
Das Auskunftsrecht ist wichtig. Denn nur so kann ein Urheber erfahren, wie viel Geld der Verwerter mit seinem Werk verdient hat und was ihm damit zusteht. Dies war bisher schon nicht einfach, jetzt soll es nur gegenüber dem Vertragspartner gelten.
Damit wird anderen an der Herstellung des Filmwerks Beteiligten der Weg verbaut, diesen Anspruch gegenüber den Sendern, die ja hauptsächlich die beim Produzenten in Auftrag gegebenen Filmwerke nutzen, geltend machen zu können.

Aktuelle Gesetzgebung Referentenentwurf
Anfang des Jahres*
Gesetzesentwurf
10. März 2016**
Auskunftsrecht Geltendmachung möglich gestärkt und spezifiziert stark eingeschränkt
Verbandsklagerecht nicht vorhanden soll neu eingeführt bleibt bestehen, hat aber nur noch eingeschränkte Wirkung
Pauschalvergütung / Buyout-Vereinbarungen unverbindlich nur noch eingeschränkt erlaubt, wenn Vereinbarung mit Branchenverband vorliegt Weiterhin erlaubt, auch ohne Regelung mit Branchenverband

*Stand cn-klappe / Berlinale 2016
**Abstimmungsgrundlage für den Bundestag / Mitte April 2016

Zum Zusammenschnitt der BFFS-Podiumsdiskussion zur Großwetterlage im Urhebervertragsrecht vom 14. Februar 2016 im Rahmen der Berlinale

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